Satzung des Vereins
Freie Ritterschaft Friedberg e. V.
Stand: 24.02.2023
Vorwort
In dieser Satzung wird bei den Amts-, Funktions- und sonstigen Personen-Erwähnungen die
männliche oder geschlechtsneutrale Form verwendet.
Dies stellt keine Missachtung der weiblichen Form dar, sondern dient dazu, die Lesbarkeit
der Satzung zu erleichtern.
Grundsätzlich sind im Verein alle Mitglieder im Rahmen der Satzungsvorgaben
gleichberechtigt.
Ebenso steht jedem Mitglied
- vom Geschlecht unabhängig - im Rahmen der Satzungsvorgaben -
jedes Amt und jede Funktion offen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Gründung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Freie Ritterschaft Friedberg e. V.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg eingetragen unter der
Vereinsnummer VR 1149 und hat damit die Rechtsform „eingetragener Verein“.
3. Der Sitz des Vereins ist Friedberg (Hessen),
der Sitz der Geschäftsstelle ist die Adresse des 1. oder des 2. Vorsitzenden.
4. Der Verein wurde gegründet mit Datum vom 21.06.2003.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Pflege der mittelalterlichen Lebensart, insbesondere durch
möglichst authentische Darstellung im Rahmen von Besuchen / der Teilnahme an
mittelalterlichen Märkten und Veranstaltungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Keine Person erhält Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die dem Satzungszweck
fremd sind. Sämtliche Ämter und Funktionen werden rein ehrenamtlich, also ohne jegliche
Aufwandsentschädigung wahrgenommen.
5. Zur Ausübung des Vereinszweckes und zur Gemeinschaftspflege ist der Verein
Eigentümer eines Grundstückes in Ranstadt-Dauernheim, dessen Entwicklung, Erhalt und Pflege ebenso
satzungsgemäße Aufgabe ist.
6. Die Darstellungszeit eines Mitgliedes der Freien Ritterschaft Friedberg e. V. kann
zwischen dem Beginn der Völkerwanderung (350 n. Chr.) bis zum Beginn der
Renaissance (1500 n. Chr.) liegen. Innerhalb dieses Zeitraumes kann ein Mitglied
seine zeitgenössische Darstellung platzieren.
§ 3 Mitgliedschaft
Es gibt nur eine Form der Mitgliedschaft, die Vollmitgliedschaft, mit allen Rechten und
Pflichten gemäß dieser Satzung.
Diese Vollmitgliedschaft wird mit der offiziellen Aufnahme in den Verein durch einen
ordentlichen Beschluss der Mitgliederversammlung erreicht.
Der Ablauf des Aufnahmeverfahrens ist in § 10 dieser Satzung geregelt.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
- die Mittelalter-Reenactment betreiben will,
- die diese Satzung und die von den Mitgliedern beschlossenen Ordnungen anerkennt und sorgfältig umsetzt,
- die ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag fristgemäß bis zum in der Beitrags-Ordnung festgesetzten Termin
entrichtet bzw. einziehen lässt.
2. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch mindestens einen
Erziehungsberechtigten zu stellen. Minderjährige können am Vereinsleben nur
teilnehmen, wenn
- mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend ist
oder
- der im Einvernehmen und Einverständnis des Minderjährigen und dessen Erziehungsberechtigten bestimmte
„Pate“ anwesend ist.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss des
Mitgliedes.
4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei (finanzielle oder
anderweitige) Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht,
auch nicht anteilig, zurückerstattet.
5. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Näheres ist in der Beitrags-Ordnung geregelt.
6. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmöglichkeiten, sowie Verfahren beim Ausbleiben der Beitragszahlungen und
Erhalt der Forderungen seitens des Vereines sind in der Beitrags-Ordnung geregelt.
7. Eine zeitweise Stilllegung der Mitgliedschaft ist nicht möglich.
8. Bei einem Verstoß gegen die Satzung oder eine der Ordnungen kann das Mitglied durch den Vorstand ermahnt werden. Im Wiederholungsfall oder bei besonders schweren oder mutwilligen Verstößen können dem Mitglied
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung alle Mitgliedsrechte entzogen und es kann auf Antrag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung endgültig ausgeschlossen werden.
§ 4 Vorstand
Um für ein Vorstandsamt wählbar zu sein, muss der Kandidat zur Wahl ein Lebensalter von mindestens 21 Jahren haben und mindestens 5 Jahre die Vollmitgliedschaft im Verein besitzen. Er muss die volle rechtliche Geschäftsfähigkeit eines Erwachsenen haben.
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer.
Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sind gleichermaßen stimmberechtigt.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: dem 1. Vorsitzenden und dem 2.
Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist für den Verein einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird im Rahmen der Jahreshauptversammlung / einer außerordentlichen
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im
Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist; im Falle eines Rücktrittes, bis zu einer vorläufigen Amtsübergabe.
4. Der Ablauf von Wahlen ist in § 13 dieser Satzung geregelt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im
Rahmendieser Satzung.
Jedes Vollmitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereines teilzunehmen, sofern die Altersgrenzen gem. § 6 es zulassen.
Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Vorschriften dieser Satzung gewissenhaft zu befolgen.
- das Mittelalter-Reenactment ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch regen
Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern.
- über Änderungen, wie z. B. Mitgliederstatus, Kontodaten, Adresse, E-Mail-Adresse etc. unverzüglich den
Vorstand zu informieren.
- ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen.
- strengste Verschwiegenheit über sämtliche vereinsinterne Angelegenheiten und Finanzen zu wahren.
§ 6 Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen finden in der Regel monatlich statt, sofern wichtigere Faktoren es nicht anders
erfordern. Hier werden aktuelle Themen besprochen und Beschlüsse gefasst, die nicht auf einer
Jahreshauptversammlung gefasst werden müssen, z. B. über Ordnungen. Für jede ordnungsgemäße
Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher eine Einladung mit Tagesordnung an die
Mitglieder versendet und im Forum zugänglich gemacht worden sein. Jedes Mitglied kann nach der Eröffnung
einer Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter einen Antrag zur Erweiterung der Tagesordnung
einreichen. Über den Antrag wird offen abgestimmt, es gilt die einfache Mehrheit.
2. An den Mitgliederversammlungen können alle Vollmitglieder, Mitglieder im Probejahr und Anwärter mit einem
Lebensalter ab 14 Jahren teilnehmen.
3. Einmal im Jahr (regulär im 1. Quartal) muss die ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden. Für jede
ordnungsgemäße Jahreshauptversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher eine Einladung mit
Tagesordnung an die Mitglieder versendet und im Forum zugänglich gemacht worden sein. Diese unterliegt
den vereinsrechtlichen Vorschriften in Inhalt und Ablauf. Außerdem muss eine außerordentliche
Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall muss mindestens 2 Wochen
vorher eine Einladung mit Tagesordnung an die Mitglieder versendet und im Forum zugänglich gemacht
worden sein.
4. An der Jahreshauptversammlung dürfen nur Vollmitglieder mit einem Lebensalter ab 16 Jahren teilnehmen.
5. Aufgaben der Jahreshauptversammlung / außerordentlichen Jahreshauptversammlung:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des 1.Vorsitzenden
- Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des amtierenden Vorstandes
- Wahlen des Vorstandes, wenn nötig
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Satzungsgebungen und Satzungsänderungen
6. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht
anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Wenn der Schriftführer
nicht anwesend ist, wird er von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten, außer einem der beiden
Vorsitzenden.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Gültig sind nur die Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. Beschlüsse werden in
offener Abstimmung getätigt, eine geheime Abstimmung muss vorher fristgerecht (gem. § 13, 1. Abs.) beantragt
und am Abstimmungstag beschlossen werden.
9. Über die Versammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Auflösung, Verwendung des Vereinsvermögens
Über den Beschluss einer Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Vorgehensweise hier analog zu einer regulären Jahreshauptversammlung.
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall fällt das Vermögen des Vereins an eine Institution/
einen Verein, der selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Die Versammlung beschließt nach Auflösung über den zukünftigen Eigentümer des gesamten Vereinsvermögens.
§ 8 Aufgabe der Ämter und Funktionen
1. Der Vorstand
1. und 2. Vorsitzender sind zuständig für den reibungslosen Ablauf der Vereinsgeschäfte und die Einhaltung und Durchsetzung der Satzung, der Ordnungen und den bei Mitgliederversammlungen getroffenen Vereinbarungen und Beschlüssen.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt die Mitgliederliste. Er zieht die Mitgliedsbeiträge ein bzw. kassiert sie bar und fertigt zur Jahreshauptversammlung den Kassenbericht an. Bei Lager-Aktionen kassiert er die Pauschalen von den Lagernden und Tagesgästen, ggf. ebenso die Pauschalen für gemeinsame Essen.
Der Schriftführer fertigt Protokolle aller Versammlungen und Vorstandssitzungen an.
2. Funktionen außerhalb des Vorstandes
Um eine Funktion außerhalb des Vorstandes wahrnehmen zu können, muss das Mitglied volljährig sein. Alle Funktionsträger werden im Rahmen von Mitgliederversammlungen gewählt. Der Vorschlag einer Person kann noch im Rahmen der jeweiligen Mitgliederversammlung erfolgen. Es wird grundsätzlich durch offene Abstimmung gewählt. Wer die meisten Stimmen auf sich vereinen kann, ist gewählt.
Der Quartiermeister führt die Inventarliste, pflegt das Vereinsinventar, lässt es bei Kosten bis 50,- € pro Reparatur in direkter Absprache mit dem Schatzmeister, bei Kosten bis 100,- € in direkter Absprache mit dem Vorstand,
bei höheren Kosten nach Beschluss der Mitgliederversammlung instand setzen.
Die Rechnungen sind unverzüglich dem Schatzmeister zuzuleiten. Er gibt das Vereinsinventar mit Dokumentation durch Materialausgabezettel aus. Der Quartiermeister ist die einzige Person, die das Vereinsinventar ausgeben darf. Bei Verhinderung übernimmt nach Möglichkeit der Lagervogt oder ein Vorsitzender.
Der Lagervogt ist zuständig für die Durchsetzung der Lagerordnung, Anmeldung zu historischen Veranstaltungen, Mittelaltermärkten oder vereinsinternen Lagern. Er ruft die Mitglieder über das Vereinsforum und in der Mitgliederversammlung auf, sich anzumelden, plant den Aufbau des Lagers und hält Kontakt zum Veranstalter. Er
übernimmt im Verhinderungsfall die Aufgaben des Quartiermeisters.
Der Vereinsgrundstücksbeauftragte sorgt für die Pflege des Vereinsgrundstückes und muss mindestens einmal im Monat das Grundstück überprüfen. Er führt Mäharbeiten durch und prüft das Grundstück auf Vandalismus. Solcher ist sofort bildhaft mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren und an den Gesamtvorstand zu kommunizieren.
Vereinschronist(en) führt / führen die Chronik des Vereins. Grundstücksplaner rufen zu Arbeitseinsätzen auf und planen gemeinsam mit der gesamten Mitgliedschaft die Entwicklung des Vereinsgrundstückes.
Kassenprüfer führen eine ordentliche Kassenprüfung zur Jahreshauptversammlung durch. Hierzu ist ein Bericht anzufertigen, der von den Kassenprüfern zu unterschreiben und auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen ist.
Die Kassenprüfung beinhaltet die Überprüfung der Kassenbewegungen rechnerisch sowie sachlich. Alle Summen der Einnahmen, Ausgaben sowie ggf. Fehlbeträge sind im Prüfberichtaufzulisten.
Beauftrage(r) für Homepage und Forum ist / sind für die Pflege, Aktualisierung und Wartung der Online-Plattformen des Vereines zuständig. Sollten im Rahmen dessen Kosten entstehen können, verläuft die Abwicklung analog zum Verfahren beim Quartiermeister.
Der Presse-Beauftragte verfasst nach Absprache mit dem Vorstand Presseartikel über Aktionen der Freien Ritterschaft Friedberg e.V. und leitet diese an die lokale Presse zur Veröffentlichung weiter. Dies soll kostenneutral erfolgen. Kostenpflichtige Veröffentlichungen sind vorher mit dem Vorstand abzusprechen bzw.durch ihn zu
beauftragen.
§ 10 Aufnahme in den Verein
Ein potentielles neues Mitglied stellt einen Antrag auf Aufnahme in den Verein. Bei Minderjährigen geschieht dies durch einen Erziehungsberechtigten. Nach einer ersten Bewertung durch den Vorstand wird - bei positivem Ergebnis - die interessierte Person als ein Anwärter im Rahmen einer Lager- und Markt-Saison in die
Gemeinschaft integriert, erhält damit die Möglichkeit zur Teilnahme an allen Vereinsaktionen, außer Mitgliederversammlungen mit vertraulichen Themen und grundsätzlich der Jahreshauptversammlung.
Minderjährigen wird empfohlen, sich einen „Paten“ aus den Reihen der Mitgliedschaft zu suchen, der es durch Anwärter- und Probezeit begleitet. „Pate“ und Neu-Mitglied mit Erziehungsberechtigten sollten sich im Idealfall bereits kennen und vertrauen. Nach der Anwärter-Zeit wird durch den Vorstand über die Aufnahme der interessierten Person in die Probezeit entschieden. Verläuft die Abstimmung positiv, erhält das neue „Mitglied-auf-Probe“ die Beitrittserklärung durch den Schatzmeister (i. d. R. per E-Mail), füllt diese aus und gibt sie baldmöglichst als Original an den Schatzmeister zurück. Das neue „Mitglied-auf-Probe“ erhält durch den Vorstand (i. d. R. per E-Mail) die aktuell gültige Satzung und alle gültigen Ordnungen zugestellt. Dabei befindet sich auch ein Formblatt, welches vom „Mitglied-auf-Probe“ auszudrucken und baldmöglichst als Original unterschrieben an den Vorstand zurückzugeben ist. Mit dem Formblatt bestätigt das „Mitglied-auf-Probe“ den Erhalt und die gewissenhafte Befolgung der Satzung und aller gültigen Ordnungen. Das „Mitglied-auf-Probe“ ist dann in der Probezeit, welche regulär 12 Monate dauert. Mit Beginn der Probezeit (Datum der Unterschrift des Antragsstellers in der Beitrittserklärung) ist die Person voll beitragspflichtig. Entscheidet sich der Vorstand gegen die Aufnahme in das Probejahr, kann es zu einer unbestimmten Verlängerung der Anwärter-Zeit kommen, beziehungsweise der endgültigen Beendigung des Aufnahmeverfahrens mit negativem Ergebnis.
Der Vorstand muss die Mitgliedschaft über die Entscheidung bezüglich Aufnahme in die
Probezeit informieren. Gegebenenfalls kann sich die Mitgliedschaft in einer vorab beantragten Abstimmung gegen
die Entscheidung des Vorstandes stellen. Es gilt dann das Votum der Mitgliederversammlung bezüglich der Aufnahme in die Probezeit. Im Rahmen der Probezeit ist die Person dazu angehalten, sich eine zu seiner erwählten
Darstellung passenden Gewandungs-Grundausstattung zuzulegen. Bezüglich Art und Umfang dieser Grundausstattung sollten erfahrene und wissende Vereinsmitglieder befragt werden. Ein erkennbares Bemühen begünstigt die Aussicht auf endgültige Aufnahme. Nach der abgeleisteten Probezeit wird bei einer Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme der Person als Vollmitglied in die Freie Ritterschaft Friedberg e. V. entschieden. Das neue Mitglied muss ein Mindestalter von 16 Jahren haben, wenn es offiziell als
Vollmitglied aufgenommen werden soll. Bei dieser Mitgliederversammlung darf das betroffene „Mitglied-auf-Probe“ nicht anwesend sein. Verläuft die Abstimmung positiv, wird das neue Mitglied im Rahmen eines Lagers
feierlich in einer Zeremonie in die Gemeinschaft der Freien Ritterschaft e. V. aufgenommen. Verläuft die Abstimmung negativ, berät die Mitgliederversammlung über eine unbestimmte Verlängerung der Probezeit beziehungsweise der endgültigen Beendigung des Aufnahmeverfahrens mit negativem Ergebnis.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 12 Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- das Mitglied gegen eindeutige Vorschriften der Satzung oder einer Ordnung verstoßen hat.
oder
- sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Beschlüsse einer
Mitgliederversammlung verstößt oder sich darüber hinwegsetzt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Wahlen
Wahlberechtigt ist jedes Vollmitglied. Die Wahlen werden als offene Wahl (durch Handzeichen) im Rahmen von
Mitgliederversammlungen, bzw. zur Jahreshauptversammlung (bei Vorstandswahlen) von den anwesenden Wahlberechtigten durchgeführt. Auf Antrag kann die Wahl des Vorstandes geheim durchgeführt werden. Der Antrag dazu muss mindestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich beim Wahlvorstand eingegangen
sein. Über diesen Antrag wird vor der Wahl offen abgestimmt. Eine Briefwahl ist grundsätzlich nicht möglich.
Für eine Vorstandswahl ist folgendes Prozedere vorgeschrieben: Auf der Mitgliederversammlung (stattzufinden mindestens 5 Wochen) vor der Jahreshauptversammlung / a. o. Jahreshauptversammlung wird der Wahlvorstand,
bestehend aus mindestens zwei Personen gewählt. Diese dürfen sich in Folge nicht zur Wahl stellen. Der Wahlvorstand erstellt die Wahlausschreibung und macht sie den wahlberechtigten Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem Wahltermin zugänglich (per EMail und im Forum). Daraufhin senden die Mitglieder ihre Wahlvorschläge dem Wahlvorstand zu. Die Frist zur Einsendung der Vorschläge endet 7 Tage vor dem
Wahldatum. Der Wahlvorstand prüft die Vorschläge auf Zulässigkeit in Zusammenarbeit mit dem amtierenden Schatzmeister (Fragen zum Status der Mitgliedschaft) und erstellt eine Kandidatenliste. Ggf. müssen für eine geheime Wahl Stimmzettel vorbereitet werden. Sobald der Versammlungsleiter am Wahltag dem Wahlvorstand das Wort übergeben hat, beginnt dieser mit der Verlesung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Ämter, fragt die Vorgeschlagenen, ob sie sich zur Wahl stellen und lässt danach jedes Amt einzeln wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Im Falle der Stimmengleichheit wird eine 10-minütige Pause eingelegt, danach wird der Wahlgang wiederholt. Dies erfolgt maximal zweimal. Sollte es auch im 3. Wahlgang keine Entscheidung geben, bleibt der bisherige Amtsinhaber im Amt und die Wahl für dieses Amt wird 5 Wochen später wiederholt. Nach jedem entschiedenen Wahlgang fragt der Wahlvorstand den Gewählten, ob
er die Wahl annimmt. Der Wahlvorstand erstellt über den gesamten Wahlvorgang ein Protokoll und unterschreibt
es. Im Wahlprotokoll muss auch eine Auflistung der zu wählenden Ämter und die dafür zur Wahl stehenden Kandidaten (also kandidierenden Mitgliedern) mit jeweils erhaltener Stimmenzahl, sowie die Abfragen und Erklärungen auf Annahme der Wahl aufgeführt sein.
§ 14 Ausrüstung und Gewandung
1. Gewandung wird nicht vom Verein gestellt, diese ist selbst zu beschaffen.
2. Einzelne Ausrüstungsgegenstände können für eine Veranstaltung vom Verein gestellt werden. Dies muss beim
Quartiermeister schriftlich beantragt werden und kann per E-Mail geschehen. Bei der Übergabe wird dazu ein
Materialausgabezettel ausgefüllt, auf dem die ausgegebene Ausrüstung aufgeführt ist. Das empfangende
Mitglied unterschreibt diesen und übernimmt damit die Verantwortung über das empfangene Material. Fehlt
bei Rückgabe ein Teil der Ausrüstung oder sind Schäden entstanden, kommt das empfangende Mitglied dafür
auf.
§ 15 Haftungsausschluss
1. Für beschädigte oder abhanden gekommene private Ausrüstung übernimmt der Verein keine Haftung, sofern
die Vereins-Haftpflichtversicherung dafür nicht aufkommt.
2. Für Verletzungen, die sich ein Mitglied im Rahmen von gemeinschaftlichen Aktionen des Vereins grob fahrlässig
zuzieht, übernimmt der Verein keine Haftung, sofern die Vereins Haftpflichtversicherung dafür nicht aufkommt.
3. Mitglieder, die Waffen oder Theatermaterial, wie Messer, Schwerter, Degen, Bögen, Armbrüste, also
darstellungstechnische Gegenstände, die gefährlich sind, tragen wollen, führen diese eigenverantwortlich.
Für hierdurch entstandenen Schaden übernimmt der Verein keine Haftung.
4. Jegliche Teilnahme am Vereinsleben erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko. Für Ansprüche aus Personen-,
Vermögens- oder Sachschäden übernimmt der Verein außerhalb der bestehenden Vereins-
Haftpflichtversicherung keinerlei Haftung.
Diese Satzung wurde bei der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 24. Februar
2023 beschlossen und
am 26.10.2023 durch das Amtsgericht Friedberg genehmigt und eingetragen.
Damit ist diese Satzung seit dem 26.10.2023 gültig.