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Forumbeiträge

Sanne
24. Juni 2024
In Satzung und Vereinsordnungen
Lager-Ordnung des Vereins Freie Ritterschaft Friedberg e.V. Stand: 22.03.2024 Diese Lager-Ordnung regelt alle Angelegenheiten zum Ablauf eines Lagers des Vereins Freie Ritterschaft Friedberg e.V. Die Lager-Ordnung wird durch die Mitglieder im Rahmen einer Jahreshauptversammlung oder a. o. Jahreshauptversammlung beschlossen und hat für alle Mitglieder bindende Gültigkeit. - Der Aufbau / Abbau des Lagers erfolgt geordnet und ausschließlich nach dem vom Lager-Vogt vorgegebenen Plan. - Die Anmeldung zu Lagern mit Zeltaufbau kann nur schriftlich per E-Mail an den Lager-Vogt oder im Forum erfolgen. - Die Mitglieder, die ihren Aufbau / Abbau beendet haben, helfen im Bedarfsfall den noch aufbauenden / abbauenden Mitgliedern. - Das Vereinsinventar, welches während eines Lagers von Vereinsmitgliedern genutzt wird, soll nach Möglichkeit von jenen Mitgliedern transportiert, auf-, abgebaut und gepflegt werden, die es nutzen, wenn es sich um entsprechend transportables Inventar handelt. - Alle Mitglieder leisten ihren Anteil an den im Lager anfallenden Arbeiten, wie Brennholz hacken, Wasser holen, Müll entsorgen. -Sollte es vor Ort keine Müll-Entsorgungsmöglichkeit geben, muß jeder den von ihm produzierten Müll privat mitnehmen und entsorgen. - Während der Marktzeiten ist das Lager in dem für Besucher einsehbaren Bereich frei von allem Plastik, Glas und ähnlichem „Unauthentischem“ zu halten, abgesehen von Hygiene- und Sicherheitsaustattungen. - Müllsäcke und Wasserkanister sind zu tarnen, z.B. durch Jutesäcke. - Zelte ohne authentische Innenausstattung sind während der Marktzeiten geschlossen zu halten. - Während der Marktzeiten ist großer Wert auf die eigene Darstellung zu legen. Dazu zählen ordentliche und der Darstellung angemessene Gewandung, die Darstellung des Lebens im „Lageralltag“ mit den anfallenden Arbeiten / standesgemäß typischen Tätigkeiten und dem Verhalten gegenüber den anderen Teilnehmern. - Der Konsum von alkoholischen Getränken ist, insbesondere während der Markt-Zeiten, im gemäßigten Rahmen zu halten. -Das Rauchen soll nach Möglichkeit nur in begrenzten Bereichen, die durch Besucher schwer / kaum einsehbar sind, erfolgen. - Es wird großen Wert auf die Körperhygiene gelegt. - Die bereitgestellten Toiletten und (Hand-)Waschmöglichkeiten sind zu benutzen und sauber zu halten. - Alle, die sich fristgemäß zum Lagern angemeldet und eine Bestätigung zum Mitlagern erhalten haben, sind grundsätzlich verpflichtet, die im Vorfeld veröffentlichte Lager-Pauschale zu zahlen. -Absagen sind dem Lager-Vogt und einem Vorsitzenden und dem Schatzmeister mitzuteilen. -Bei Fernbleiben ist die Lager-Pauschale an den Schatzmeister zu entrichten. -Diese gilt auch für Absagen aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen. Tagesgäste ab einer Anwesenheitsdauer von 3 Stunden sind gehalten, die jeweils gültige Tagesgast-Pauschale zahlen. -Tagesgäste, die die vereinseigenen Dixis nutzen möchten, müssen in jedem Fall die gültige Tagesgast-Pauschale zahlen. - Jeder Lagernde / Tagesgast ist gebeten, zur Entrichtung seiner Pauschale an den Schatzmeister herantreten, um sein Entgelt zu leisten. -Die Lager-Pauschale wird von jedem Lagernden ab dem 6 Lebensjahr gefordert, da ab diesem Alter alle „Dienstleistungen“ des Vereins (Brennholz, Dixi) voll genutzt werden können. - Sollte man sich für ein gemeinschaftliches Essen gegen Entgelt angemeldet haben, ist dieses Entgelt in jedem Fall zu zahlen. Im Falle der Abwesenheit / des Nicht-Lagerns ist das Entgelt nachträglich zu entrichten. - Jede(r) Lagernde, wie auch die Tagesgäste, soll seinen / ihren Teil zum Erhalt eines schönes Lagerambientes beitragen. - Hundehalter sind durchgehend dazu verpflichtet, ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Hund nachzukommen. Hunde sind immer an der Leine zu führen. Hunde dürfen nicht auf dem Lagergelände „Gassi“ gehen! - Eltern sind durchgehend dazu verpflichtet, ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern nachzukommen. - Jede Person, die ein Feuer für den eigenen Bedarf (Laterne, Tischfeuer, Lagerfeuer,…) entfacht, ist dazu verpflichtet, für eine durchgehende Feuerwache und die Bereitstellung geeigneter und ausreichender Löschmittel zu sorgen. Feuer für die Vereinsgemeinschaft sind von der Gemeinschaft entsprechend zu behandeln. - Der Lager-Vogt und der Vorstand werden die Einhaltung o.a. Regeln prüfen und ggf. auf deren Einhaltung hinweisen. Im Falle der wiederholten Nichtbefolgung kann die betroffene Person von zukünftigen Lagern ausgeschlossen werden, sofern es sich um massive Verstöße gegen die Lager-Ordnung handelt. Diese Lager-Ordnung wurde von der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 27. Oktober 2017 beschlossen, am 22.03.2024 ergänzt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorherigen Lager-Ordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
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Sanne
11. Nov. 2023
In Satzung und Vereinsordnungen
Satzung des Vereins Freie Ritterschaft Friedberg e. V. Stand: 24.02.2023 Vorwort In dieser Satzung wird bei den Amts-, Funktions- und sonstigen Personen-Erwähnungen die männliche oder geschlechtsneutrale Form verwendet. Dies stellt keine Missachtung der weiblichen Form dar, sondern dient dazu, die Lesbarkeit der Satzung zu erleichtern. Grundsätzlich sind im Verein alle Mitglieder im Rahmen der Satzungsvorgaben gleichberechtigt. Ebenso steht jedem Mitglied - vom Geschlecht unabhängig - im Rahmen der Satzungsvorgaben - jedes Amt und jede Funktion offen. § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Gründung, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freie Ritterschaft Friedberg e. V. 2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg eingetragen unter der Vereinsnummer VR 1149 und hat damit die Rechtsform „eingetragener Verein“. 3. Der Sitz des Vereins ist Friedberg (Hessen), der Sitz der Geschäftsstelle ist die Adresse des 1. oder des 2. Vorsitzenden. 4. Der Verein wurde gegründet mit Datum vom 21.06.2003. 5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck 1. Zweck des Vereins ist die Pflege der mittelalterlichen Lebensart, insbesondere durch möglichst authentische Darstellung im Rahmen von Besuchen / der Teilnahme an mittelalterlichen Märkten und Veranstaltungen. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4. Keine Person erhält Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die dem Satzungszweck fremd sind. Sämtliche Ämter und Funktionen werden rein ehrenamtlich, also ohne jegliche Aufwandsentschädigung wahrgenommen. 5. Zur Ausübung des Vereinszweckes und zur Gemeinschaftspflege ist der Verein Eigentümer eines Grundstückes in Ranstadt-Dauernheim, dessen Entwicklung, Erhalt und Pflege ebenso satzungsgemäße Aufgabe ist. 6. Die Darstellungszeit eines Mitgliedes der Freien Ritterschaft Friedberg e. V. kann zwischen dem Beginn der Völkerwanderung (350 n. Chr.) bis zum Beginn der Renaissance (1500 n. Chr.) liegen. Innerhalb dieses Zeitraumes kann ein Mitglied seine zeitgenössische Darstellung platzieren. § 3 Mitgliedschaft Es gibt nur eine Form der Mitgliedschaft, die Vollmitgliedschaft, mit allen Rechten und Pflichten gemäß dieser Satzung. Diese Vollmitgliedschaft wird mit der offiziellen Aufnahme in den Verein durch einen ordentlichen Beschluss der Mitgliederversammlung erreicht. Der Ablauf des Aufnahmeverfahrens ist in § 10 dieser Satzung geregelt. 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, - die Mittelalter-Reenactment betreiben will, - die diese Satzung und die von den Mitgliedern beschlossenen Ordnungen anerkennt und sorgfältig umsetzt, - die ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag fristgemäß bis zum in der Beitrags-Ordnung festgesetzten Termin entrichtet bzw. einziehen lässt. 2. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch mindestens einen Erziehungsberechtigten zu stellen. Minderjährige können am Vereinsleben nur teilnehmen, wenn - mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend ist oder - der im Einvernehmen und Einverständnis des Minderjährigen und dessen Erziehungsberechtigten bestimmte „Pate“ anwesend ist. 3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss des Mitgliedes. 4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei (finanzielle oder anderweitige) Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet. 5. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Näheres ist in der Beitrags-Ordnung geregelt. 6. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmöglichkeiten, sowie Verfahren beim Ausbleiben der Beitragszahlungen und Erhalt der Forderungen seitens des Vereines sind in der Beitrags-Ordnung geregelt. 7. Eine zeitweise Stilllegung der Mitgliedschaft ist nicht möglich. 8. Bei einem Verstoß gegen die Satzung oder eine der Ordnungen kann das Mitglied durch den Vorstand ermahnt werden. Im Wiederholungsfall oder bei besonders schweren oder mutwilligen Verstößen können dem Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung alle Mitgliedsrechte entzogen und es kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung endgültig ausgeschlossen werden. § 4 Vorstand Um für ein Vorstandsamt wählbar zu sein, muss der Kandidat zur Wahl ein Lebensalter von mindestens 21 Jahren haben und mindestens 5 Jahre die Vollmitgliedschaft im Verein besitzen. Er muss die volle rechtliche Geschäftsfähigkeit eines Erwachsenen haben. 1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sind gleichermaßen stimmberechtigt. 2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist für den Verein einzelvertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand wird im Rahmen der Jahreshauptversammlung / einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist; im Falle eines Rücktrittes, bis zu einer vorläufigen Amtsübergabe. 4. Der Ablauf von Wahlen ist in § 13 dieser Satzung geregelt. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmendieser Satzung. Jedes Vollmitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereines teilzunehmen, sofern die Altersgrenzen gem. § 6 es zulassen. Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig. Die Mitglieder sind verpflichtet, - die Vorschriften dieser Satzung gewissenhaft zu befolgen. - das Mittelalter-Reenactment ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch regen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern. - über Änderungen, wie z. B. Mitgliederstatus, Kontodaten, Adresse, E-Mail-Adresse etc. unverzüglich den Vorstand zu informieren. - ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen. - strengste Verschwiegenheit über sämtliche vereinsinterne Angelegenheiten und Finanzen zu wahren. § 6 Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlung 1. Die Mitgliederversammlungen finden in der Regel monatlich statt, sofern wichtigere Faktoren es nicht anders erfordern. Hier werden aktuelle Themen besprochen und Beschlüsse gefasst, die nicht auf einer Jahreshauptversammlung gefasst werden müssen, z. B. über Ordnungen. Für jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher eine Einladung mit Tagesordnung an die Mitglieder versendet und im Forum zugänglich gemacht worden sein. Jedes Mitglied kann nach der Eröffnung einer Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter einen Antrag zur Erweiterung der Tagesordnung einreichen. Über den Antrag wird offen abgestimmt, es gilt die einfache Mehrheit. 2. An den Mitgliederversammlungen können alle Vollmitglieder, Mitglieder im Probejahr und Anwärter mit einem Lebensalter ab 14 Jahren teilnehmen. 3. Einmal im Jahr (regulär im 1. Quartal) muss die ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden. Für jede ordnungsgemäße Jahreshauptversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher eine Einladung mit Tagesordnung an die Mitglieder versendet und im Forum zugänglich gemacht worden sein. Diese unterliegt den vereinsrechtlichen Vorschriften in Inhalt und Ablauf. Außerdem muss eine außerordentliche Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In (http://verlangt.In)diesem Fall muss mindestens 2 Wochen vorher eine Einladung mit Tagesordnung an die Mitglieder versendet und im Forum zugänglich gemacht worden sein. 4. An der Jahreshauptversammlung dürfen nur Vollmitglieder mit einem Lebensalter ab 16 Jahren teilnehmen. 5. Aufgaben der Jahreshauptversammlung / außerordentlichen Jahreshauptversammlung: - Entgegennahme des Jahresberichtes des 1.Vorsitzenden - Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Kassenprüfer - Entlastung des amtierenden Vorstandes - Wahlen des Vorstandes, wenn nötig - Beschlussfassung über den Haushaltsplan - Satzungsgebungen und Satzungsänderungen 6. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Wenn der Schriftführer nicht anwesend ist, wird er von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten, außer einem der beiden Vorsitzenden. 7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Gültig sind nur die Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. Beschlüsse werden in offener Abstimmung getätigt, eine geheime Abstimmung muss vorher fristgerecht (gem. § 13, 1. Abs.) beantragt und am Abstimmungstag beschlossen werden. 9. Über die Versammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. § 7 Auflösung, Verwendung des Vereinsvermögens Über den Beschluss einer Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen. Vorgehensweise hier analog zu einer regulären Jahreshauptversammlung. 1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall fällt das Vermögen des Vereins an eine Institution/ einen Verein, der selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Versammlung beschließt nach Auflösung über den zukünftigen Eigentümer des gesamten Vereinsvermögens. § 8 Aufgabe der Ämter und Funktionen 1. Der Vorstand 1. und 2. Vorsitzender sind zuständig für den reibungslosen Ablauf der Vereinsgeschäfte und die Einhaltung und Durchsetzung der Satzung, der Ordnungen und den bei Mitgliederversammlungen getroffenen Vereinbarungen und Beschlüssen. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt die Mitgliederliste. Er zieht die Mitgliedsbeiträge ein bzw. kassiert sie bar und fertigt zur Jahreshauptversammlung den Kassenbericht an. Bei Lager-Aktionen kassiert er die Pauschalen von den Lagernden und Tagesgästen, ggf. ebenso die Pauschalen für gemeinsame Essen. Der Schriftführer fertigt Protokolle aller Versammlungen und Vorstandssitzungen an. 2. Funktionen außerhalb des Vorstandes Um eine Funktion außerhalb des Vorstandes wahrnehmen zu können, muss das Mitglied volljährig sein. Alle Funktionsträger werden im Rahmen von Mitgliederversammlungen gewählt. Der Vorschlag einer Person kann noch im Rahmen der jeweiligen Mitgliederversammlung erfolgen. Es (http://erfolgen.Es)wird grundsätzlich durch offene Abstimmung gewählt. Wer die meisten Stimmen auf sich vereinen kann, ist gewählt. Der Quartiermeister führt die Inventarliste, pflegt das Vereinsinventar, lässt es bei Kosten bis 50,- € pro Reparatur in direkter Absprache mit dem Schatzmeister, bei Kosten bis 100,- € in direkter Absprache mit dem Vorstand, bei höheren Kosten nach Beschluss der Mitgliederversammlung instand setzen. Die Rechnungen sind unverzüglich dem Schatzmeister zuzuleiten. Er gibt das Vereinsinventar mit Dokumentation durch Materialausgabezettel aus. Der Quartiermeister ist die einzige Person, die das Vereinsinventar ausgeben darf. Bei Verhinderung übernimmt nach Möglichkeit der Lagervogt oder ein Vorsitzender. Der Lagervogt ist zuständig für die Durchsetzung der Lagerordnung, Anmeldung zu historischen Veranstaltungen, Mittelaltermärkten oder vereinsinternen Lagern. Er ruft die Mitglieder über das Vereinsforum und in der Mitgliederversammlung auf, sich anzumelden, plant den Aufbau des Lagers und hält Kontakt zum Veranstalter. Er übernimmt im Verhinderungsfall die Aufgaben des Quartiermeisters. Der Vereinsgrundstücksbeauftragte sorgt für die Pflege des Vereinsgrundstückes und muss mindestens einmal im Monat das Grundstück überprüfen. Er (http://überprüfen.Er)führt Mäharbeiten durch und prüft das Grundstück auf Vandalismus. Solcher ist sofort bildhaft mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren und an den Gesamtvorstand zu kommunizieren. Vereinschronist(en) führt / führen die Chronik des Vereins. Grundstücksplaner rufen zu Arbeitseinsätzen auf und planen gemeinsam mit der gesamten Mitgliedschaft die Entwicklung des Vereinsgrundstückes. Kassenprüfer führen eine ordentliche Kassenprüfung zur Jahreshauptversammlung durch. Hierzu ist ein Bericht anzufertigen, der von den Kassenprüfern zu unterschreiben und auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen ist. Die Kassenprüfung beinhaltet die Überprüfung der Kassenbewegungen rechnerisch sowie sachlich. Alle Summen der Einnahmen, Ausgaben sowie ggf. Fehlbeträge sind im Prüfberichtaufzulisten. Beauftrage(r) für Homepage und Forum ist / sind für die Pflege, Aktualisierung und Wartung der Online-Plattformen des Vereines zuständig. Sollten im Rahmen dessen Kosten entstehen können, verläuft die Abwicklung analog zum Verfahren beim Quartiermeister. Der Presse-Beauftragte verfasst nach Absprache mit dem Vorstand Presseartikel über Aktionen der Freien Ritterschaft Friedberg e.V. und leitet diese an die lokale Presse zur Veröffentlichung weiter. Dies soll kostenneutral erfolgen. Kostenpflichtige Veröffentlichungen sind vorher mit dem Vorstand abzusprechen bzw.durch ihn zu beauftragen. § 10 Aufnahme in den Verein Ein potentielles neues Mitglied stellt einen Antrag auf Aufnahme in den Verein. Bei Minderjährigen geschieht dies durch einen Erziehungsberechtigten. Nach einer ersten Bewertung durch den Vorstand wird - bei positivem Ergebnis - die interessierte Person als ein Anwärter im Rahmen einer Lager- und Markt-Saison in die Gemeinschaft integriert, erhält damit die Möglichkeit zur Teilnahme an allen Vereinsaktionen, außer Mitgliederversammlungen mit vertraulichen Themen und grundsätzlich der Jahreshauptversammlung. Minderjährigen wird empfohlen, sich einen „Paten“ aus den Reihen der Mitgliedschaft zu suchen, der es durch Anwärter- und Probezeit begleitet. „Pate“ und Neu-Mitglied mit Erziehungsberechtigten sollten sich im Idealfall bereits kennen und vertrauen. Nach der Anwärter-Zeit wird durch den Vorstand über die Aufnahme der interessierten Person in die Probezeit entschieden. Verläuft die Abstimmung positiv, erhält das neue „Mitglied-auf-Probe“ die Beitrittserklärung durch den Schatzmeister (i. d. R. per E-Mail), füllt diese aus und gibt sie baldmöglichst als Original an den Schatzmeister zurück. Das neue „Mitglied-auf-Probe“ erhält durch den Vorstand (i. d. R. per E-Mail) die aktuell gültige Satzung und alle gültigen Ordnungen zugestellt. Dabei befindet sich auch ein Formblatt, welches vom „Mitglied-auf-Probe“ auszudrucken und baldmöglichst als Original unterschrieben an den Vorstand zurückzugeben ist. Mit dem Formblatt bestätigt das „Mitglied-auf-Probe“ den Erhalt und die gewissenhafte Befolgung der Satzung und aller gültigen Ordnungen. Das „Mitglied-auf-Probe“ ist dann in der Probezeit, welche regulär 12 Monate dauert. Mit Beginn der Probezeit (Datum der Unterschrift des Antragsstellers in der Beitrittserklärung) ist die Person voll beitragspflichtig. Entscheidet sich der Vorstand gegen die Aufnahme in das Probejahr, kann es zu einer unbestimmten Verlängerung der Anwärter-Zeit kommen, beziehungsweise der endgültigen Beendigung des Aufnahmeverfahrens mit negativem Ergebnis. Der Vorstand muss die Mitgliedschaft über die Entscheidung bezüglich Aufnahme in die Probezeit informieren. Gegebenenfalls kann sich die Mitgliedschaft in einer vorab beantragten Abstimmung gegen die Entscheidung des Vorstandes stellen. Es (http://stellen.Es)gilt dann das Votum der Mitgliederversammlung bezüglich der Aufnahme in die Probezeit. Im (http://Probezeit.Im)Rahmen der Probezeit ist die Person dazu angehalten, sich eine zu seiner erwählten Darstellung passenden Gewandungs-Grundausstattung zuzulegen. Bezüglich Art und Umfang dieser Grundausstattung sollten erfahrene und wissende Vereinsmitglieder befragt werden. Ein erkennbares Bemühen begünstigt die Aussicht auf endgültige Aufnahme. Nach der abgeleisteten Probezeit wird bei einer Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme der Person als Vollmitglied in die Freie Ritterschaft Friedberg e. V. entschieden. Das neue Mitglied muss ein Mindestalter von 16 Jahren haben, wenn es offiziell als Vollmitglied aufgenommen werden soll. Bei dieser Mitgliederversammlung darf das betroffene „Mitglied-auf-Probe“ nicht anwesend sein. Verläuft die Abstimmung positiv, wird das neue Mitglied im Rahmen eines Lagers feierlich in einer Zeremonie in die Gemeinschaft der Freien Ritterschaft e. V. aufgenommen. Verläuft die Abstimmung negativ, berät die Mitgliederversammlung über eine unbestimmte Verlängerung der Probezeit beziehungsweise der endgültigen Beendigung des Aufnahmeverfahrens mit negativem Ergebnis. § 11 Beendigung der Mitgliedschaft Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er (http://zulässig.Er)muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. § 12 Ausschluss aus dem Verein Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn - das Mitglied gegen eindeutige Vorschriften der Satzung oder einer Ordnung verstoßen hat. oder - sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung verstößt oder sich darüber hinwegsetzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. § 13 Wahlen Wahlberechtigt ist jedes Vollmitglied. Die Wahlen werden als offene Wahl (durch Handzeichen) im Rahmen von Mitgliederversammlungen, bzw. zur Jahreshauptversammlung (bei Vorstandswahlen) von den anwesenden Wahlberechtigten durchgeführt. Auf Antrag kann die Wahl des Vorstandes geheim durchgeführt werden. Der Antrag dazu muss mindestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich beim Wahlvorstand eingegangen sein. Über diesen Antrag wird vor der Wahl offen abgestimmt. Eine Briefwahl ist grundsätzlich nicht möglich. Für eine Vorstandswahl ist folgendes Prozedere vorgeschrieben: Auf der Mitgliederversammlung (stattzufinden mindestens 5 Wochen) vor der Jahreshauptversammlung / a. o. Jahreshauptversammlung wird der Wahlvorstand, bestehend aus mindestens zwei Personen gewählt. Diese dürfen sich in Folge nicht zur Wahl stellen. Der Wahlvorstand erstellt die Wahlausschreibung und macht sie den wahlberechtigten Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem Wahltermin zugänglich (per EMail und im Forum). Daraufhin senden die Mitglieder ihre Wahlvorschläge dem Wahlvorstand zu. Die Frist zur Einsendung der Vorschläge endet 7 Tage vor dem Wahldatum. Der Wahlvorstand prüft die Vorschläge auf Zulässigkeit in Zusammenarbeit mit dem amtierenden Schatzmeister (Fragen zum Status der Mitgliedschaft) und erstellt eine Kandidatenliste. Ggf. müssen für eine geheime Wahl Stimmzettel vorbereitet werden. Sobald der Versammlungsleiter am Wahltag dem Wahlvorstand das Wort übergeben hat, beginnt dieser mit der Verlesung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Ämter, fragt die Vorgeschlagenen, ob sie sich zur Wahl stellen und lässt danach jedes Amt einzeln wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Im Falle der Stimmengleichheit wird eine 10-minütige Pause eingelegt, danach wird der Wahlgang wiederholt. Dies erfolgt maximal zweimal. Sollte es auch im 3. Wahlgang keine Entscheidung geben, bleibt der bisherige Amtsinhaber im Amt und die Wahl für dieses Amt wird 5 Wochen später wiederholt. Nach jedem entschiedenen Wahlgang fragt der Wahlvorstand den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Der Wahlvorstand erstellt über den gesamten Wahlvorgang ein Protokoll und unterschreibt es. Im (http://es.Im)Wahlprotokoll muss auch eine Auflistung der zu wählenden Ämter und die dafür zur Wahl stehenden Kandidaten (also kandidierenden Mitgliedern) mit jeweils erhaltener Stimmenzahl, sowie die Abfragen und Erklärungen auf Annahme der Wahl aufgeführt sein. § 14 Ausrüstung und Gewandung 1. Gewandung wird nicht vom Verein gestellt, diese ist selbst zu beschaffen. 2. Einzelne Ausrüstungsgegenstände können für eine Veranstaltung vom Verein gestellt werden. Dies muss beim Quartiermeister schriftlich beantragt werden und kann per E-Mail geschehen. Bei der Übergabe wird dazu ein Materialausgabezettel ausgefüllt, auf dem die ausgegebene Ausrüstung aufgeführt ist. Das empfangende Mitglied unterschreibt diesen und übernimmt damit die Verantwortung über das empfangene Material. Fehlt bei Rückgabe ein Teil der Ausrüstung oder sind Schäden entstanden, kommt das empfangende Mitglied dafür auf. § 15 Haftungsausschluss 1. Für beschädigte oder abhanden gekommene private Ausrüstung übernimmt der Verein keine Haftung, sofern die Vereins-Haftpflichtversicherung dafür nicht aufkommt. 2. Für Verletzungen, die sich ein Mitglied im Rahmen von gemeinschaftlichen Aktionen des Vereins grob fahrlässig zuzieht, übernimmt der Verein keine Haftung, sofern die Vereins Haftpflichtversicherung dafür nicht aufkommt. 3. Mitglieder, die Waffen oder Theatermaterial, wie Messer, Schwerter, Degen, Bögen, Armbrüste, also darstellungstechnische Gegenstände, die gefährlich sind, tragen wollen, führen diese eigenverantwortlich. Für hierdurch entstandenen Schaden übernimmt der Verein keine Haftung. 4. Jegliche Teilnahme am Vereinsleben erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko. Für Ansprüche aus Personen-, Vermögens- oder Sachschäden übernimmt der Verein außerhalb der bestehenden Vereins- Haftpflichtversicherung keinerlei Haftung. Diese Satzung wurde bei der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 24. Februar 2023 beschlossen und am 26.10.2023 durch das Amtsgericht Friedberg genehmigt und eingetragen. Damit ist diese Satzung seit dem 26.10.2023 gültig.
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08. Juni 2023
In Satzung und Vereinsordnungen
Beitrags-Ordnung des Vereins Freie Ritterschaft Friedberg e.V. Stand: 27. Oktober 2017 DieseBeitrags-Ordnung regelt alle Angelegenheiten zum Mitgliedsbeitrag der Freien RitterschaftFriedberg e.V. Die Beitrags-Ordnungwird durch die Mitglieder im Rahmen einer Jahreshauptversammlung/ a. o. Jahreshauptversammlung beschlossen und hat für alleMitglieder bindende Gültigkeit. § 1 Zahlungsweiseund Fälligkeit Der Beitrag istjährlichim Voraus zu entrichten und zwar, wenn möglich, durch Teilnahmeam Lastschriftverfahren. Der Mitgliedsbeitrag muß bis zum Ende des 1.Quartals eines jeden Jahres von Schatzmeister/in eingezogen, bzw. inAusnahmefällen vom Mitglied auf das ihm angegebene Vereins-Konto eingezahlt oderder Schatzmeisterin / dem Schatzmeister bar ausgehändigt worden sein. Bei einer Rücklastschrift wegenunzureichender Deckung wird das Mitglied zeitnah darüber informiert. Im Rahmen dessen werden neueZahlungsmodalitäten vereinbart. Die Rücklastschrift-Kosten sind vom säumigenMitglied zu tragen. Während des Rückstandes der VerbindlichkeitenruhensämtlicheRechte einesMitglieds, solange nicht die gesamten auferlegten Zahlungen getätigt wurden. Es ist stets der volle Jahresbeitrag zuleisten, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts. Bereits gezahlte Beiträge werden bei Austrittvor Jahresende nicht zurückerstattet. Alle Forderungen des Vereines auf Außenständedurch nicht bezahlte Beiträge und anhängende Verwaltungskosten bleiben auchnach Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes bestehen und rechtlich gültig. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres müssenvom säumigen Mitglied alle bestehenden Forderungen aus dem Beitrag auf demKonto der Freien Ritterschaft Friedberg e.V. eingezahlt oder der Schatzmeisterin / dem Schatzmeisterbar ausgehändigt worden sein. Die säumigen Mitglieder werden 4 Wochen vorAblauf der Frist vom Vorstand entsprechend informiert. Bei nicht erfolgter Zahlung erfolgt derAusschluß aus dem Verein gem. Satzung. Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben. § 2 Höhe des Beitrages Die Höhe des Beitrages ist abhängigvom Familienstatus des Mitgliedes und seines aktuellen Alters. Demnach wird die Beitragshöheangepaßt, wenn Altersgrenzen überschritten werden. 1) Einzel-Mitglied(ab 18 Jahre): 40,- Euro 2) Familienmitgliedschaft (Familie, inkl. alle Kinder bis 18Jahre): 90,- Euro 3) Schüler (ab 14 Jahre), Student, Auszubildender, Rentner, Arbeitsloser: 25,- Euro 4) Einzel-Mitglied-Kind / -Schüler (bis 14 Jahre): 15,-Euro Die Beitragsforderungenan alle bestehenden Mitglieder werden für das laufende Beitragsjahr 2017 gem.obiger Auflistung angepaßt. Diese Beitrags-Ordnung wurde von der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 27. Oktober 2017 beschlossen und tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Alle vorherigen Beitrags-Ordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
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